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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 167 LAGFreizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eigener Wirtschaft

Abschnitt 17 Arbeitszeitrecht

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.