§ 167 LAGFreizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eigener Wirtschaft
Abschnitt 17 Arbeitszeitrecht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.