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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 167 LAGFreizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eigener Wirtschaft

Abschnitt 17 Arbeitszeitrecht

En vigueurTexte officiel

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.