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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 351 LAGMitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen

Unterabschnitt 23i Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

В силаОфициален текст

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.