§ 351 LAGMitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
Unterabschnitt 23i Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.