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EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

§ 1 EUStA-DGGrundsätze

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft

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(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (§ 2 Z 2).

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.