EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 19 EUStA-DGAnwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen
2. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit
In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.
Препраща към
- EUStA-DG § 1
- EUStA-DG чл. 44
- EUStA-DG чл. 51