EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 18 EUStA-DGAnwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl
2. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit
In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU-JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.
История на изменения
- In Kraft seit 2025-11-01
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- EUStA-DG § 1
- EUStA-DG § 2
- EUStA-DG § 3
- EUStA-DG § 4
- EUStA-DG § 6
- EUStA-DG чл. 68
- EUStA-DG чл. 70
- EUStA-DG § 9