NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 10 NEHG-EU-ETS BVNachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung
3. Abschnitt EU-ETS-Befreiung in der Einführungsphase
zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewerts der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.