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NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

§ 17 NEHG-EU-ETS BVNachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung

4. Abschnitt EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase

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zum Bezugszeitraum vgl. § 24

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.