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AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

AbgG чл. 13Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

Vierter Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bundestages

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Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.