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AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

AbgG ст. 13Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

Vierter Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bundestages

ДействуетОфициальный текст

Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.