AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
AbgG Art. 13Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
Vierter Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bundestages
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.