EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
EUGewSchVG чл. 18Übersetzung oder Transliteration
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.