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FremdSprKFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

FremdSprKFPrV чл. 3Inhalt und Gliederung der Prüfung

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Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.

„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,

2.

„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,

3.

„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,

4.

„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.