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FremdSprKFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

FremdSprKFPrV Art. 3Inhalt und Gliederung der Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.

„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,

2.

„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,

3.

„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,

4.

„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.