TierErzHaVerbG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen TierErzHaVerbG чл. 11Inkrafttreten Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften В силаОфициален текст Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предишен · чл. 9 Съдържание