TierErzHaVerbG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen TierErzHaVerbG Art. 11Inkrafttreten Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 9 Inhoud