TierErzHaVerbG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen TierErzHaVerbG ст. 11Inkrafttreten Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предыдущая · ст. 9 Содержание