SVG · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen SVG чл. 37Nicht zu berücksichtigende Zeiten Unterabschnitt 2 Ruhegehalt В силаОфициален текст Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. ← Предишен · чл. 36 Съдържание чл. 38 · Следващ →