SVG · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen SVG Art. 37Nicht zu berücksichtigende Zeiten Unterabschnitt 2 Ruhegehalt In forceOfficial text Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. ← Previous · Art. 36 Contents Art. 38 · Next →