TonTrÜbkG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger TonTrÜbkG чл. 3 В силаОфициален текст Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Предишен · чл. 2 Съдържание чл. 4 · Следващ →