TonTrÜbkG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger TonTrÜbkG Art. 3 Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Vorige · Art. 2 Inhoud Art. 4 · Volgende →