TonTrÜbkG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger TonTrÜbkG ст. 3 ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Предыдущая · ст. 2 Содержание ст. 4 · Следующая →