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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG чл. 47Unterrichtung der Gesellschafter

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

В силаОфициален текст

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.