UmwG ст. 47Unterrichtung der Gesellschafter
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.