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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 47Unterrichtung der Gesellschafter

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

En vigueurTexte officiel

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.