WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG чл. 43Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist 1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.