Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 43Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

En vigueurTexte officiel

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist 1.

für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

2.

für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.