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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 43Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

In forceOfficial text

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist 1.

für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

2.

für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.