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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 696 ABGB1. Bedingung

II. Arten der Einschränkung römisch zwei. Arten der Einschränkung

In KraftAmtlicher Text

Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01