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Europäisches Übereinkommen über die Rech · Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

§ 7 Europäisches Übereinkommen über die Rech

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Ist die Abstammung eines unehelichen Kindes hinsichtlich beider Eltern begründet, so kann die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden.

(2) Die elterliche Gewalt muß übertragen werden können; in welchen Fällen sie übertragen werden kann, bestimmt das innerstaatliche Recht.