§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöInkrafttreten
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.
(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
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