Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

RGV · Reisegebührenvorschrift 1955

§ 51 RGVSpielbankenaufsicht

ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht

In KraftAmtlicher Text

Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des § 13 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1995-01-01