RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 51 RGVSpielbankenaufsicht
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des § 13 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1995-01-01