§ 45 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar
Artikel 45
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, kulturellen Institutionen des jeweils anderen Vertragsstaates Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme sowie populärwissenschaftliche und Unterrichtsfilme auf nichtkommerzieller Basis zur Verfügung zu stellen.