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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 45 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 45

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien bemühen sich, kulturellen Institutionen des jeweils anderen Vertragsstaates Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme sowie populärwissenschaftliche und Unterrichtsfilme auf nichtkommerzieller Basis zur Verfügung zu stellen.