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Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichts · Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

§ 2 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichts

In KraftAmtlicher Text

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1949-03-31