§ 2 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichts
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1949-03-31