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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 22 MMHm-AVBestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

3. Abschnitt Nostrifikation

In KraftAmtlicher Text

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,

2. die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und

3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.