MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 23 MMHm-AVAllgemeines
4. Abschnitt Kompensationsmaßnahmen – EWR
Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt.