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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 33 MMHm-AVKommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

3. Abschnitt Kommissionelle Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.

(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:

1. Anatomie und Physiologie,

2. Pathologie,

3. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,

4. Massagetechniken zu Heilzwecken.

(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-09-23