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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 34 MMHm-AVZulassung zur kommissionellen Prüfung

3. Abschnitt Kommissionelle Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-09-23