MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 34 MMHm-AVZulassung zur kommissionellen Prüfung
3. Abschnitt Kommissionelle Prüfung
Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-09-23