MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 46 MMHm-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.