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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 47 MMHm-AVAbschlussprüfungskommission

2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:

1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,

3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie

4. zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:

1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und

2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.