MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 52 MMHm-AVNichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.