MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 53 MMHm-AVWiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) § 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
(2) Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.