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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 56 MMHm-AVKommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:

1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und

2. Unterrichtslehre.