MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 56 MMHm-AVKommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
2. Unterrichtslehre.