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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 57 MMHm-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.