MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 57 MMHm-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.