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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 69 MMHm-AVBeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung 2. Abschnitt, Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-09-01