MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 69 MMHm-AVBeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung 2. Abschnitt, Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-09-01