MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 70 MMHm-AVZeugnis für Spezialqualifikationen
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung 2. Abschnitt, Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-09-01