MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 71 MMHm-AVNichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung 2. Abschnitt, Kommissionelle Abschlussprüfung
§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.